AGB
Schweizerischen Berufsfotografen und Fotodesigner Verband (Direkt Link)
1 Einleitung
Diese Bedingungen dienen der Klarheit in der Beziehung zwischen Aufraggeber und Auftragnehmer. Dabei soll niemand bevorzugt
oder benachteiligt werden. Es geht darum, unangenehme Überraschungen auszuschliessen und eine gute Zusammenarbeit zu garantieren.
2 Allgemeines
Mit der Auftragserteilung an Saffastudio, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Abweichungen von diesem Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
3 Leistungen
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Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografs überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.
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Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
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Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
4 Preise und Zahlungskonditionen
Vorauszahlung und/oder Bezahlung eines Auftrages auf das jeweilige Konto, welches von Sasha Kai Nicastro bei der
schriftlichen Vertragsvereinbarung kommuniziert wird. Eine Anzahlung ist obligatorisch und wird bei Vertragsvereinbarung festgelegt und ist ab dann innert 2 Wochen fällig. Zusatzstunden welche über die vertraglich vereinbarte Präsenzzeit anfallen, werden ohne weiterer Erklärung schriftlich auf der Rechnung ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Erhalt fällig.
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Bei nicht einhalten der Zahlungsfrist von 30 Tagen, wird eine erste Mahnung ausgeschrieben, in der zusätzlich 12 Tage Zeit gegeben wird, für die Einzahlung.
Bei einer zweiten Mahnung wird ein Zuschlag von 30 CHF verrechnet. Dabei hat der Kunde nochmals 12 Tage Zeit, den Betrag zu begleichen.
Bei einer dritten Mahnung wird ein Zuschlag von 100 CHF verrechnet. Dabei hat der Kunde nochmals 12 Tage Zeit.
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Nach den drei Mahnungen, wird eine Betreibung eingereicht.
6 Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
Im allgemeinen:
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Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit der Fotografin vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, der Fotografin eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
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Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit der Fotografin getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
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Der Kunde hat bei der mit der Fotografin bestimmte Verwendung des Werks den Namen der Fotografin in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen oder mit einem ähnlichen, mit der Fotografin vereinbarten Vermerk.
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Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit zu bezahlen wäre.
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Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
Rechte Dritter
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Wenn der Kunde der Fotografin angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
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Wenn der Kunde der Fotografin Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
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Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, der Fotografin jeden Schadenersatz zurück zu erstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.
7 Haftung und Gewährleistung
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Die Nutzung der von Saffastudio erbrachten Dienstleistungen erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden.
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Saffastudio haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten.
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Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
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Saffastudio haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
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Saffastudio haftet nicht für Schädigungen und Missbrauch durch Dritte.
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Die Gewährleistungsfrist für die von Saffastudio erbrachten Leistungen beträgt sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks. Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen und sind vom Kunden stets aussagekräftig zu dokumentieren. Ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
8 Geheimhaltung, Datenschutz
Saffastudio führt den Auftrag mit grösstmöglicher Sorgfalt aus. Vorlagen, Unterlagen, Muster und Daten(träger)
werden pfleglich behandeln. Dem Saffastudio übergebenen Informationen gelten nicht als vertraulich, falls nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
9 Abnahme / Vertragsrücktritt
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder nimmt er die fertig gestellten Fotos nicht an (z.B. wegen plötzlicher Meinungsänderung / plötzliches nicht mehr gefallen von Kundenseite, obwohl die Ware den vereinbarten Leistungen entspricht), so gerät der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Im Falle des Abnahmeverzuges ist Saffastudio berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder ersatzweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Als Schadensersatz kann Sasha Kai Nicastro Inhaber von Saffastudio 75% des, dem Auftrag zugrunde liegenden, Kaufpreises gegenüber
dem Kunden einfordern.
10 Eigentumsvorbehalt / Nutzungsrechte
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Saffastudio bleibt auch nach Zahlung des Auftraggebers alleiniger Urheber der erstellten Fotos/ Videos
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Die Fotografin behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu
veröffentlichen und für Eigenwerbung zu benutzen. Dieses Recht der Fotografin unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung
des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine
Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch der Fotografin
verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden. -
Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch die Fotografin im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich die Fotografin zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
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Die Fotografin hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit als Referenz hinzuweisen.
11 Gerichtsstand
Diese Geschäftsbedingungen unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht.
12 Teilnichtigkeit
Sollte in diesen Bedingungen eine unwirksame Regelung enthalten sein, gelten alle übrigen gleichwohl. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt.